1. Rechtsrelevante Promillegrenzen
Promille | Folge | Begründung |
ab 0,3 | relative Fahruntüchtigkeit ( bis 0,29%o ist es "kein Alkohol"), Auffälligkeiten werden geahndet, Straftat bei Unfallbeteiligung möglich | -0,2%o-Veränderung Bremsgefühl -0,3%o erste Wahrnehmungs- und Reaktionsdefizite -0,4%o-Beginn Gesichtsfeldeinengung -0,6%o-Rotlichtschwäche, erhöhte -Blendempflindlichkeit -0,8%o-Tunnelblick |
ab 0,5 | trotz unauffälligen Fahrens als Erstvergehen 2 Punkte + Geldstrafe, Zweitvergehen 3 Punkte + Geldstrafe, Drittvergehen 4 Punkte + Geldstrafe | Siehe oben |
zw. 0,3 und 0,8 | Auffälligkeiten werden immer geahndet | Siehe oben |
1,1 | Absolute Fahruntauglichkeit, FS-Entzug + Geldstrafe + Punkte. Doppelte Rechtsprechung greift (Straf- und Verwaltungsrecht) | Straftat |
zw. 0,81 und 1,09 | FS-Entzug bei Auffälligkeit möglich | Fahrauffälligkeiten können als Straftat beurteilt werden. |
ab 1,6 | zusätzlich immer MPU bei Ersttätern, MPU + Gericht bei Wiederholungstäter |
2. Wann kommt es zur MPU?
Es muß nicht zur MPU kommen:
• Bei Ersttätern als Fahranfänger - Maßnahme Nachschulung für alkoholauffällige Fahranfänger bei BAK kleiner als 1,6%o.
• Beim Ersttäter bis 1,6%o - nach Sperrfrist und Neuantrag wird der FS wieder erteilt
Es kommt immer zur MPU:
• Unter 1,6%o + andere eintragungspflichtige Delikte (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen), die Punkte einbringen, Strafmaß über 40 €. Es erfolgt die MPU mit der Fragestellung: »Wird X
zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen?« MPU erfolgt ohne Blutabnahme
• Mehrfachfahrten unter 1,6%o.