Inhalt der Beratung
Die verkehrspsychologische Beratung nach § 4 Abs. 9 StVG dient dem Ziel, Kraftfahrern, die wegen Ordnungswidrigkeiten und/oder Verkehrsstraftaten aufgefallen sind, über die Ursachen der
Verkehrsauffälligkeiten aufzuklären und Wege zu einem angemesseneren Verhalten im Straßenverkehr aufzuzeigen. Sie erfolgt im Rahmen von drei Einzelgesprächen, einschließlich einer Vor- und
Nachbereitung.
Die Beratung soll dazu anregen, die eigene Einstellung zum Straßenverkehr und zum verkehrssicheren Verhalten zu überprüfen und gegebenenfalls zu verändern. Dies setzt eine gründliche Auseinandersetzung mit den persönlichen Bedingungen von Verkehrsauffälligkeiten voraus (Nachdenken über das eigene Verhalten, Umgang mit Zeitdruck, Risikoeinschätzung, Gefühle im Straßenverkehr usw.). Die Einzelgespräche können bei Bedarf durch eine Fahrprobe/Fahrverhaltensbeobachtung ergänzt werden. Die verkehrspsychologische Beratung ist als Dienstleistung umfassend und in sich abgeschlossen. Sie kann jedoch darüber hinaus Empfehlungen für weiterführende Maßnahmen mit dem Ziel der Verhaltens- und Einstellungsänderung beinhalten.
Qualitätssicherung
Der Verkehrspsychologische Berater verfügt über eine Anerkennung nach §71 FeV und führt seine Tätigkeit als Berater im Rahmen eines von der Sektion Verkehrspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP) anerkannten Qualitätssicherungssystems durch.
Schweigepflicht
Der Verkehrspsychologische Berater ist verpflichtet, alle zum persönlichen Lebensbereich des Auftraggebers gehörenden Informationen absolut vertraulich zu behandeln (§203 StGB). Auch das Ergebnis der Beratung ist nur für den Auftraggeber bestimmt und darf vom Berater nicht an Dritte weitergeleitet werden.
Für die Weitergabe der Teilnahmebescheinigung an die Fahrerlaubnisbehörde ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
Teilnahmebedingungen
Vor der ersten Sitzung legt der Auftraggeber einen aktuellen Auszug aus dem Verkehrszentralregister oder eine Mitteilung der Fahrerlaubnisbehörde über alle eingetragenen Auffälligkeiten vor. Zur Erreichung des Beraterzieles ist die Mitwirkung eine wesentliche Voraussetzung.
Der Auftraggeber verpflichtet sich daher
• pünktlich zu allen Sitzungen zu erscheinen
• an ihnen mitzuwirken
• nicht unter dem Einfluß von Alkohol und Drogen zu erscheinen
(es gilt die 0,0%o-Regel)
• vereinbarte zusätzliche Aufgaben zu erfüllen
Die Teilnahmebescheinigung wird dem Auftraggeber in der letzten Sitzung ausgehändigt, wenn die hier genannten Teilnahmebedingungen erfüllt wurden und er das vereinbarte Entgelt in Höhe von 310 € für
die verkehrspsychologische Beratung entrichtet hat. Die Beratung kann vorzeitig abgebrochen werden, wenn einer der oben genannten Bedingungen nicht erfüllt wurde.
Besonderheiten
Sofern der Auftraggeber die deutsche Sprache nur unzureichend beherrscht, kann die Anwesenheit eines Dolmetschers auf Kosten des Auftraggebers verlangt werden.Die Terminvereinbarung verpflichtet zu pünktlichem Erscheinen. Bei Nichteinhalten eines Termins haftet der Klient für entstandenen Schaden nach §615 BGB, §304 BGB oder BUGO-Ä Nr. 24 in Höhe des Gebührensatzes einer Einzelsitzung (100,00 €).